1. Geltung - Allgemeines

1.1 Unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für die Erbringung von Leistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages.

1.2 Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

1.3 Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder (teil-)rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die hierbei in Ausübung einer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handeln.

1.4 Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen hierbei eine gewerbliche oder selbständig berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

1.5 Kunden im Sinne dieser AGB sind sowohl Unternehmer als auch Verbraucher.

1.6 Für unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere AGB. Von unseren AGB abweichende oder diesen entgegenstehende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Auftragsleistungen vorbehaltlos erbringen.

1.7 Sofern unsere AGB nicht bereits durch den Kunden im Vertrag bestätigt werden, gelten sie spätestens mit der Entgegennahme der Leistung als angenommen.

1.8 Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich per Telefax mitgeteilt. Widerspricht der Kunde solchen Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Künftige Aufträge des Kunden erfolgen dann auf Grundlage der geänderten AGB. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Falle der Änderung der AGB gesondert hingewiesen.

2. Vertragsschluss - Form von Erklärungen

2.1 Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, dass wir innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der vertraglichen Leistung annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge von uns verstehen sich stets als freibleibend, sofern es sich nicht um die Angaben unserer Preislisten handelt.

2.2 Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zum Zwecke der Vertragsdurchführung getroffen werden, sind grundsätzlich schriftlich niederzulegen. Der Vertrag mit dem Kunden kommt mit der (fern-)schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns zustande.

2.3 Mündliche Zusagen unserer Angestellten oder freien Mitarbeiter, die über den Inhalt des Vertrages hinausgehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

2.5 An Abbildungen, Zeichnungen, Konzepten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Leistungsumfang

3.1 Unsere Leistungen umfassen den Verkauf, die Installation sowie die Wartung von LINUX-Servern (nachfolgend "IT-Anlage"). Einzelheiten zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang sind unserer Auftragsbestätigung zu entnehmen, die diesen AGB als Anlage A beigefügt ist.

3.2 Soweit unsere Auftragsbestätigung nichts anderes bestimmt, umfassen unsere Wartungsleistungen die Instandhaltung, Instandsetzung und Pflege der IT-Anlage des Kunden.

3.2.1 Für unsere Wartungsleistungen durch Instandhaltung gilt das Folgende:

3.2.1.1 Wir führen eine vorbeugende regelmäßige Inspektion nach den Angaben des Pflichtenhefts durch. Diese enthält für Hard- und Software die Inspektionsintervalle und -schritte. Bei Software kontrollieren wir die wesentlichen Funktionen der eingesetzten Computerprogramme und die Datenbestände auf ihre Betriebsbereitschaft. Die vom Kunden verwandten Begleitunterlagen überprüfen wir auf Vollständigkeit und Aktualität.

3.2.1.2 Die Instandhaltung erfolgt nach vorheriger Terminabsprache während der üblichen Geschäftszeiten des Kunden.

3.2.1.3 Kleine Reparaturen führen wir im Rahmen der Instandsetzung durch. Große Reparaturen, die einen Zeitaufwand von mehr als 1,5 Stunden pro Wartungsintervall erfordern, werden als zusätzliche Leistung berechnet. Bei Software weisen wir den Kunden auf die festgestellten Störungen hin, wenn sie sich nicht im Rahmen des zuvor genannten Zeitaufwands beheben lassen.

3.2.2. Für unsere Wartungsleistungen durch Instandsetzung gilt das Folgende:

3.2.2.1 Erhalten wir eine telefonische Nachricht über eine Störung der Betriebsbereitschaft der IT-Anlage, beseitigen wir die eingetretene Störung. Wir stellen die Betriebsbereitschaft der Bestandteile der IT-Anlage oder der Bestandteile her, die der Wartungsauftrag abdeckt. Wir befinden uns während der normalen Geschäftszeiten des Kunden von 7.00 bis 19.00 Uhr in Wartungsbereitschaft. Außerhalb dieser Zeiten beträgt der Zuschlag pro angefangener halben Stunde 25% der mit dem Kunden durch Auftragsbestätigung vereinbarten Stundenvergütung.

3.2.2.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, versuchen wir kleine Störungen durch die telefonischen Hinweise des Kunden zu beseitigen. Gelingt uns das nicht oder liegt keine kleine Störung vor, machen wir eine Online-Diagnose. Wir versuchen, die Störung auf diesem Wege zu beseitigen. Gelingt das nicht, führen wir die erforderlichen Arbeiten durch unsere Mitarbeiter vor Ort durch. Die Reaktionszeit für eine erste Inspektion vor Ort beträgt 4 Stunden ab Eingang der Nachricht.

3.2.2.3 Wir stellen dem Kunden eine Ersatzanlage dann, wenn die Störung innerhalb von 12 Stunden nach Eingang der telefonischen Anzeige oder nach 8 Stunden nach Aufnahme der Instandsetzungsarbeiten vor Ort nicht beseitigt ist. Die Ersatzanlage ersetzt die Bestandteile der IT-Anlage, an denen die Störung noch besteht. Soweit es die betrieblichen Belange des Kunden zulassen, müssen wir nicht für die gesamte IT-Anlage eine Ersatzanlage stellen.

3.2.2.4 Die Pflicht zu Instandsetzungsarbeiten sowie der Stellung einer Ersatzanlage für mehr als 10 Werktage entfällt, wenn die Störung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand beseitigt werden kann. Als unvertretbar gilt ein Aufwand, der die jährliche Gegenleistung aus diesem Vertrag um das 3-fache übersteigen würde.

3.2.2.5 Wir sind berechtigt, auszutauschende elektronische Teile durch gebrauchte Teile zu ersetzen.

3.2.3 Für unsere Wartungsleistungen durch Pflege gilt das Folgende:

3.2.3.1. Wir halten die Betriebsbereitschaft der von uns installierten Computerprogramme und Dateien auf der IT-Anlage des Kunden aufrecht. Dazu beseitigen wir Mängel, aufgetretene Störungen und passen die Funktionen des Computerprogramms an die betrieblichen Belange des Kunden an. Wir installieren neue Computerprogramme. Wir weisen die Mitarbeiter des Kunden in die Programmfunktionen der entstörten und neuen Computerprogramme ein. Bei Bedarf setzen wir auch die Hardware instand, auf der die Software installiert ist. Das Pflichtenheft der IT-Anlage regelt den Pflegebedarf und gibt eine technische Anleitung.

3.2.3.2. Der Kunde stellt im Rahmen des Zumutbaren die Störung fest, grenzt sie ein und dokumentiert sie. Dazu sammelt er die erforderlichen Unterlagen wie zum Beispiel über die gespeicherten Daten, die Eingabe- und Ausgabedaten sowie Zwischen-- und Testergebnisse.

3.2.3.3. Wir befinden uns während der normalen Geschäftszeiten des Kunden von 8.00 bis 17.00 Uhr in Pflegebereitschaft.

3.2.3.4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führen wir eine Online-Diagnose durch und versuchen, die Störung auf diesem Wege zu beseitigen. Gelingt das nicht, führen wir die erforderlichen Arbeiten durch unsere Mitarbeiter vor Ort durch. Die Reaktionszeit für eine erste Inspektion vor Ort beträgt 4 Stunden ab Eingang der Nachricht.

3.2.3.5. Im Rahmen der Pflegeleistungen gilt das unter Ziffer 3.2.2.3 und Ziffer 3.2.2.4 Aufgeführte entsprechend.

3.3. Im Falle der Erteilung eines Wartungsauftrags werden Wartungsleistungen in einem Wartungsbuch erfasst, worin Beginn, Dauer, Art und Umfang der vor Ort bzw. online durchgeführten Wartung sowie die betroffenen Geräte aufgeführt werden. Bei Instandsetzungsarbeiten wird darin zusätzlich Zeitpunkt und Inhalt der Störungsmeldung, die festgestellte Fehlerquelle, die telefonisch angeregten und von uns durchgeführten Maßnahmen, die vor Ort durchgeführten Wartungsarbeiten sowie der Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft vermerkt. Bei Pflege wird notiert, welche Software bzw. Hardware wir wie und an welche geänderten Anforderungen angepasst haben. Im Wartungsbuch werden die durch uns erbrachten Leistungen durch den Kunden quittiert.

3.4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehören die folgenden Wartungsarbeiten nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen:

3.4.1 Anlieferung und Einbau von Verbrauchsmaterial und Ersatzteilen, wie Typenräder, Kabel, Papier, Toner, Farbbänder, Schreib- und Druckwalzen etc.;

3.4.2 Umbauten, Transporte, Beseitigen nicht gebrauchsbedingter Verschmutzungen;

3.4.3 Reparaturen von Schäden und Beseitigung von Störungen, deren Ursachen eine unsachgemäße Behandlung seitens des Kunden , durch Einwirkung Dritter oder höhere Gewalt war, oder die durch Fehler oder Nichtleistung der Stromversorgung, fehlerhafte Hardware oder sonstige, nicht von uns zu vertretenden Einwirkungen verursacht wurden. Vorgenannte Wartungsarbeiten werden durch uns als sog. Sonderleistungen erbracht, sofern dies vom Kunden gewünscht ist und diesbezüglich eine gesonderte Vergütungsabrede getroffen wurde.

4. Vergütung

4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die in der Auftragsbestätigung festgelegten Preise sowie unsere aktuelle Preisliste, die diesen AGB als Anlage B beigefügt ist. Gesondert berechnet werden die unter Ziffer 3.4 aufgeführten Sonderleistungen.

4.2 Wartungsleistungen in Form der Instandhaltung, Instandsetzung und Pflege werden aufgrund einer monatlichen Pauschale berechnet.

4.3 Ändert sich der Vertragsgegenstand nachträglich, wird die Vergütung gemeinsam mit dem Kunden in einem angemessenen Umfang angepasst.

4.4 Der Kunde bezahlt uns alle für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erforderlichen Auslagen gegen Belegnachweis. Auslagen für Mietwagen, Eisenbahn, Flugzeug und Übernachtungskosten übernimmt der Kunde nach vorheriger Absprache. Fahrten mit dem eigenen Pkw werden mit pro gefahrenen Kilometer mit EUR 0,50 berechnet.

4.5 In der Auftragsbestätigung nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Kunden oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter bedingt sind, soweit sie nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind, werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.6 Alle Preise verstehen sich ohne die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Rechnungsbeträge ohne Skontoabzug, 10 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Anzahlungen werden nicht verzinst.

5.2 Wir sind berechtigt, für in sich abgeschlossene Leistungsteile nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes zu berechnen.

5.3 Wir sind berechtigt, zur Deckung unserer Aufwendungen Vorschüsse auf die Auftragssumme zu verlangen.

5.4 Ist der Kunde Unternehmer, sind die monatlichen Pauschalen für die jeweilige Wartungsleistung kalendervierteljährlich im Voraus ohne Abzug zu zahlen. Wir sind berechtigt, die jeweilige Pauschale anzupassen. Dies werden wir dem Kunden rechtzeitig schriftlich mitteilen. Widerspricht der Kunde der Anpassung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gilt die Anpassung der Pauschale als vereinbart. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde gesondert hingewiesen.

5.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, unbeschadet weiterer Ansprüche, für jede Mahnung, mit Ausnahme der Erstmahnung, den Betrag von EUR 2,50 sowie die für Verbraucher und Unternehmer jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen. Die uns sonst zustehenden Rechte bleiben davon unberührt.

5.6 Dem Kunden wird die Möglichkeit eingeräumt, uns widerruflich zu ermächtigen, die von ihm zu leistenden Zahlungen zu Lasten eines von ihm zu benennenden Kontos mittels Lastschriftverfahren einzuziehen.

5.7 Wird bei Zahlungsverzug des Kunden ein Inkassobüro mit der Forderungseinziehung beauftragt, so hat der Kunde die aus dieser Beauftragung entstehenden Kosten nach Maßgabe der RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) mit Ausnahme des Erfolgshonorars zu tragen.

5.8 Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, der Kunde ist

5.8.1. Verbraucher und das Zurückbehaltungsrecht steht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten einer Nacherfüllung bzw. Nachbesserung;

5.8.2. Unternehmer und die erbrachte Leistung ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Kunde zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und angemessenen Kosten der Nacherfüllung bzw. Nachbesserung steht. Der Kunde ist dagegen nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen etwaiger Mängel geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Leistung steht.

6. Aufrechnung und Abtretung

6.1 Die Übertragung der Rechte des Kunden aus dem Vertragsverhältnis zu uns ist nur nach unserer vorherigen Zustimmung zulässig.

6.2 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

7. Personal

7.1 Wir werden für die Auftragsdurchführung nur qualifiziertes Personal einsetzen, das mit dem Typ der beim Kunden verwendeten IT-Anlage vertraut ist. Der Kunde hält im erforderlichen Umfang Wartungsmaterial bereit wie Dokumentationen, Diagnose. und Testeinrichtungen, Werkzeug und andere Hilfsmittel. Dazu gehören auch Ersatzgeräte.

7.2 Wir sind berechtigt, fachlich qualifizierte Dritte zur Auftragsdurchführung hinzuzuziehen bzw. einzelne, uns übertragene Aufgaben an fachlich qualifizierte Dritte weiterzugeben, ohne dafür zuvor die Zustimmung des Kunden einholen zu müssen. Bei Hinzuziehung von Dritten werden wir die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig liefern, dass die Leistungen durch den Dritten ordnungsgemäß erbracht werden können.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1 Bei der Nutzung der IT-Anlage beachtet der Kunde die erhaltenen Bedienungshinweise und Handbücher. Aus ihnen ergibt sich, ob ein Bedienungsfehler vorliegt oder ein Fall unsachgemäßer Behandlung die Wartungsleistungen nach diesem Vertrag ausschließt.

8.2 Störungen meldet der Kunde an uns mit den Angaben für eine sachgemäße Instandsetzung. Im Rahmen des Zumutbaren stellt der Kunde die Störung und ihre Ursache fest. Dabei folgt er unseren telefonischen Angaben.

8.3 Ändern sich die Bestandteile der IT-Anlage oder der Aufstellungsort, informiert uns der Kunde; das gilt auch für Neuanschaffungen.

8.4 Wir ermöglichen dem Kunden, Maßnahmen zur Instandhaltung, Instandsetzung oder Pflege im Wege der Fernwartung über eine Online-Verbindung durchzuführen. Dazu schafft der Kunde die erforderlichen technischen Voraussetzungen durch

Bereitstellung eines ausreichend leistungsfähigen DFÜ-Anschlusses und durch Mitteilung der ihm zugewiesenen Anschlussnummer. Die Telefonkosten trägt der Kunde. Auf unsere Anleitung hin führt der Kunde kleinere Maßnahmen der Instandhaltung, Instandsetzung oder Pflege dann durch, wenn er dadurch den Aufwand einer Anfahrt durch uns Auftragnehmer vermeidet. Wir werden den DFÜ-Anschluss ausschließlich zur Durchführung von Fernwartungs- Maßnahmen nutzen.

8.5 Der Kunde gewährt uns für Wartungsarbeiten Zugang zu seinen Geschäftsräumen sowie der IT-Anlage. Der Kunde benennt uns kompetente Mitarbeiter für Rückfragen. Die Kosten für eine eventuell erforderliche Online-Verbindung trägt der Kunde.

8.6 Der Kunde entfernt unverzüglich Computerprogramme und Dateien jeder Art sowie Datenträger, andere Bestandteile der IT-Anlage und sonstige Anbauten, wenn wir das für erforderlich halten und ihn dazu auffordern. Das gilt auch dann, wenn er davon ausgehen muss, dass die erforderlichen Arbeiten das erfordern oder erfordern könnten.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

9.2 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde Unternehmer, hat er unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

9.3 Ist der Kunde Unternehmer, tritt er uns für den Fall der Weiterveräußerung / Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorhebaltsware. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Kunden um mehr als 20%, so haben wir auf Verlangen des Kunden und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

10. Abnahme - Gefahrübergang

10.1 Der Kunde ist verpflichtet, die durch uns erbrachte Leistung zu dem von uns genannten Fertigstellungstermin abzunehmen. Die Abnahme erfolgt regelmäßig anlässlich von Generalleistungen bzw. Probeläufen.

10.2 Der Kunde verpflichtet sich zu einer förmliche Abnahme und wir haben schriftlich anzuzeigen, dass die im Abnahmeprotokoll aufgeführten Mängel beseitigt sind.

10.3 Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden durch uns schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme der Leistung.

10.4 Kann die durch uns erbrachte Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, dem Kunden gegenüber nicht erbracht werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den Kunden über. Die jeweilige Leistung gilt dann als erbracht.

10.5 Nimmt der Kunde trotz Fertigstellungserklärung die durch uns erbrachten Leistungen ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, werden wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von unserer Leistungsverpflichtung frei und haben Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung können wir den Wert der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sowie 30% des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt uns vorbehalten. 

10.6 Unvorhersehbare, unvermeidbare oder außergewöhnliche Ereignisse, welche die Durchführung der Leistung nach Vertragsabschluss zum vorgesehen Zeitpunkt verhindern und die durch uns nicht zu vertreten sind, berechtigen den Kunden dazu, die Nachforderung der durch uns zu erbringenden Leistung innerhalb einer 14-TageFrist zu erklären.

11. Datenschutz

Wir weisen den Kunden darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen personenbezogenen Daten, gleich ob sie von uns selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

12. Haftung für Mängel

12.1 Geben die vertraglich vereinbarten Leistungen Anlass zu berechtigter Beanstandung, leisten wir Gewähr durch Nachbesserung bzw. Nachlieferung. Mängelmeldungen werden durch uns nur dann berücksichtigt, wenn sie schriftlich erfolgen. Art und Weise der Mängelbeseitigung richtet sich nach unserem Ermessen. Sofern die Nachbesserung bzw. Nachlieferung fehlschlägt oder eine hierfür gesetzte Frist durch uns nicht eingehalten wird, ist der Kunde berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir die Nachbesserung bzw. Nachlieferung ernsthaft und endgültig verweigern.

12.2 Will der Kunde Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder die Leistung selbst vornehmen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

12.3 Ist der Kunde Unternehmer bestehen Mängelansprüche nicht, wenn die Pflichtverletzung nur unerheblich ist bzw. eine nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit darstellt.

12.4 Der Kunde ist verpflichtet, unsere Leistungen bei Abnahme zu prüfen und etwaige Mängel zu rügen. Ist der Kunde Verbraucher hat er offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Auftreten des Mangels gegenüber uns schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich schriftlich gegenüber uns anzuzeigen und zu rügen. Ist der Kunde Unternehmer gelten die gesetzlichen Regelungen des Handelsgesetzbuches.

12.5 Die Gewährleistungsrechte des Kunden entfallen, 

12.5.1. wenn die Mängelrüge verspätet erfolgt oder bei Abnahme bzw. Übergabe der Leistung Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht wurden, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen;

12.5.2. wenn der Kunde den Mangel selbst verschuldet hat, unsere Leistung verändert oder durch Dritte verändern ließ oder die Feststellung der Mängel durch uns erschwert hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass sein Verhalten oder das eines Dritten für den Mangel nicht ursächlich war;

12.5.3. wenn diese sich auf solche Programme und Programmteile beziehen, die vom Kunden selbst geändert oder erweitert worden sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich waren;

12.5.4. wenn der Kunde Software-Produkte auf durch uns nicht freigegebene Typen von IT-Anlagen eingesetzt hat, obgleich dem Kunden ein dbzgl. Hinweis durch uns erteilt worden ist.

12.6 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

13. Haftung für Schäden

13.1 Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, bei Verzugs- und  Produkthaftungsschäden sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ("Kardinalpflichten"). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es aber um Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten geht, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ist der Kunde Unternehmer, haften wir in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, und in Fällen leichter Fahrlässigkeit für mittelbare Schäden bzw. Folgeschäden, bspw. entgangenen Gewinn, nicht, sofern keiner der in Satz 2 dieser Ziffer aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

13.2 Schadenersatzsansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre; es sei denn, wir haben den Kunden nicht ordnungsgemäß in die Datensicherung eingewiesen.

13.3 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

14. Verjährung von Ansprüchen

14.1 Unsere Ansprüche auf Zahlung der Vergütung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

14.2 Die Verjährungsfrist für die Mängelgewährleistung - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr und gegenüber Verbrauchern zwei Jahre. 

14.3 Die Verjährungsfrist nach Ziffer 14.2 gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

14.4 Die Verjährungsfrist nach Ziffer 14.2 und 14.3 gilt nicht:

14.4.1 im Falle des Vorsatzes;

14.4.2 wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Anstelle der in Ziffer 14.2 und 14.3 genannten Frist gelten dann die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §634 a Abs. 3 BGB, soweit kein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 3 vorliegt;

14.4.3 für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers, der Gesundheit oder Freiheit, bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

14.5 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

15. Vertragsdauer

Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden und hat eine Laufzeit von einem Jahr. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls er nicht jeweils drei Monate vor Ablauf des entsprechenden Zeitraums gekündigt wird. Eine außerordentliche Kündigung bleibt jederzeit möglich. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

16. Versicherungen

Wir haben eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Auf Verlangen des Kunden wird diese durch Aushändigung einer Kopie des Versicherungsscheins nachgewiesen.

17. Schiedsgerichtsbarkeit

17.1 Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem zu unseren AGB abgeschlossenen Vertrag ergeben oder unsere AGB selbst betreffen, ist ein Schiedsgericht zuständig. Liegt der Streitwert darunter, muss ein ordentliches Gericht angerufen werden, es sei denn, die Vertragsparteien bekunden innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die jeweils andere Partei schriftlich, dass auch für dieses Verfahren ein Schiedsgericht entscheiden soll. Ist ein Schiedsverfahren noch nicht anhängig, so können Eilverfahren (Arrest, einstweilige Verfügung, Beweissicherung) auch vor den ordentlichen Gerichten durchgeführt werden. 

17.2 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig und für die Parteien bindend unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs. Für die Organisation des Schiedsgerichts, für das von ihm einzuhaltende Verfahren, für die Kosten des Verfahrens und für die Zuständigkeit staatlicher Gerichte (§ 1062 ZPO) gilt die Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Darmstadt in ihrer jeweils neusten Fassung.

17.3 Die Ziffern 17.1 und 17.2 gelten nur für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Ist der Kunde Verbraucher, ist für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem zu unseren AGB abgeschlossenen Vertrag ergeben oder unsere AGB selbst betreffen, ein Schiedsgericht nur dann zuständig, wenn hierüber eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.

18. Rechtswahl - Gerichtsstand

18.1 Für die auf der Grundlage unserer AGB abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche, gleich welcher Art, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

18.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist unser Geschäftssitz.

19. Schlussbestimmungen

Sollte eine der vorhergehenden Klauseln unwirksam sein, so wird der Inhalt der AGB im Übrigen nicht berührt. Allgemeine Geschäftsbedingungen der der Firma
Theile Serversysteme KG Heppenheim, den 1. August 2004
Rolf Theile
Kommanditist

Anlage A

Leistungsumfang gemäß Punkt 3.1 der AGB
- wird jeweils dem entsprechenden Auftrag angepasst -
- umfasst gegebenenfalls Pflichtenheft gemäß Punkt 3 der AGB -
Ende der Anlage A

Anlage B

Preisliste gemäß Punkt 4.1 der AGB (Stand 11. August 2004)
Alle hier angegebenen Preise sind Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer)

Arbeitskosten:
- Normalstundensatz: 70 Euro je Stunde
- Zuschlag gemäß Punkt 3.2.2.1 der AGB : 17,50 Euro je Stunde (= 70 €/h * 0,25)

Fahrtkosten:
- Kilometersatz: 0,50 Euro je Kilometer

Gerätekosten:
Die Gerätekosten richten sich nach den jeweiligen Marktpreisen. In Absprache mit der TSS kann der Kunde die notwendigen Geräte auch selbst stellen.
Ende der Anlage B